Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben sich im Rahmen einer Ausarbeitung ebenfalls mit Freifunk befasst: “Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf Freifunk”
PDF hier:
Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben sich im Rahmen einer Ausarbeitung ebenfalls mit Freifunk befasst: “Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf Freifunk”
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Was hat denn der geraucht, als er geschlossenen Benutzerkreis geschrieben hatte ?
Hier benötigt Freifunk einen Diskurs mit den Winkeladvokaten.
Versteckt sich hier ein Lobbyist hinter einem unwissenden Verfasser?
OMG!
Was zur Hölle?
Ich hab mir gerade das PDF durchgelesen und bin wirklich zutiefst schockiert!
Es handelt sich hier vorrangig um das zur Verfügung stellen von Internetzugängen für einen abgeschlossenen Personenkreis
Echt jetzt? Kann mir bitte einer erklären, wie man auf diese Idee kommen kann?
Also mal ehrlich, derjenige der das verfasst hat, möge doch bitte mal mit seinem Handy durch ein Gebiet laufen, in dem ein paar FF-Router stehen und möge mir dann bitte mitteilen, ob er das Freifunk-Netz nutzen konnte oder nicht…
Abgeschlossener Personenkreis würde ja bedeuten, wir würden unser W-Lan nur anderen Freifunkern zur Verfügung stellen, analog zu dem, was die Telekom in Verbindung mit FON macht, dass wenn man auf seinem Speedport den FON-Hotspot aktiviert, man auch kostenfrei andere FON-Hotspots nutzen kann.
„Unter Amateurfunken ist nach § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes
ein Funkdienst zu verstehen, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen
und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung
und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen
wird.“
Okay, also … zerlegen wir das doch mal…
</sarkasmss>
Meine Fresse…
Da war mal wieder so ein Advokaten-Furzer der Meinung, er muss Lobbyismuss gegen Freifunk betreiben, da er vermutlich den Ausbau, der tatsächlich nicht gemeinnützigen, kostenpflichtigen Telekom Hotspots fördern möchte…